Sächsische Kletterregeln

Vollständige Fassung der Sächsischen Kletterregeln Stand 2. April 2001

Sächsische Kletterregeln

1. Geltungsbereich

Die Sächsischen Kletterregeln gelten für das Klettern an den Sandsteinfelsen in Sachsen: Sächsische Schweiz, Zittauer Gebirge und Dippoldiswalder Heide. Jeder Kletterer ist verpflichtet, die Regeln einzuhalten, und berechtigt, Regelverstöße zu unterbinden. Klettereien unter Verletzung der Regeln sind abzubrechen; solche Begehungen werden nicht anerkannt.

2. Kletterregeln

2.1 Allgemeine Grundsätze

Das Klettern in den Sandsteinklettergebieten Sachsens beruht seit 1910 auf dem Grundsatz des „freien Kletterns" ohne Verwendung künstlicher Hilfsmittel. Ein Kletterweg oder eine Kletterstelle sind nur dann in freier Kletterei überwunden, wenn Seil, Seilschlingen, Karabiner und Ringe ausschließlich zur Sicherung benutzt werden. Die Fortbewegung des Kletterers am Fels darf nur mit eigener Körperkraft an natürlichen Haltepunkten erfolgen. Der sportliche Wert einer Kletterei wird vor allem durch einen sauberen Kletterstil gekennzeichnet, der sich ohne vorheriges Einüben durch Überlegung, Sicherheit und einen wenig unterbrochenen Bewegungsfluss auszeichnet. Anzustreben ist ein Klettern über die weitest mögliche Strecke ohne Ausruhen und ohne Nachholen sowie Überklettern von Unterstützungsstellen bei optimaler Nutzung der vorhandenen Sicherungsmöglichkeiten.

2.2 Sicherungs- und Hilfsmittel

Als Sicherungsmittel dürfen Seil, Seilschlingen, Karabiner, Ringe, Nachholschäfte und Abseilösen benutzt werden. Die Verwendung von Klemmkeilen und -geräten jeder Art ist verboten. Das Anbringen von Ringen ist nur bei Erstbegehungen erlaubt, das von nachträglich zu installierenden Ringen wird in Punkt 3.7 geregelt. Die Verwendung von künstlichen Hilfsmitteln, durch die der Kletterer bei der Fortbewegung unterstützt wird, ist verboten. Dazu gehören:

Der Gebrauch von chemischen und mineralischen Stoffen, die zur Erhöhung der Reibung am Felsen dienen sollen (z. B. Magnesia), ist verboten. Jede vorsätzliche oder grob fahrlässige Veränderung der festen Felsoberfläche, die eine Besteigung ermöglicht, erleichtert oder erschwert, ist verboten. Das gilt auch für Veränderungen, die vorgenommen werden, um Sicherungsmittel überhaupt oder besser anbringen zu können. Ein Ausnahme bildet das Anbringen der Löcher für Ringe. Das Entfernen von brüchigen Felsteilen oder Lockermassen ist nur gestattet, wenn diese eine Gefährdung des Kletterers darstellen. Dazu dürfen Teile der Kletterausrüstung benutzt werden.

2.3 Anwendung des Seils

Das Seil dient (mit Ausnahme des Abseilens oder beim Rückzug) ausschließlich zur Sicherung. Alle Formen der Seilanwendung, durch die der Vorsteiger bei der Fortbewegung unterstützt wird, sind nicht zulässig. Wird ein Kletterweg ganz oder teilweise mit Sicherung von oben durchstiegen, gilt dies nicht als vollwertige Begehung. Beim Klettern, Sichern und anderer Seilbenutzung muss darauf geachtet werden, dass die Felsoberfläche nicht beschädigt wird. Diesem Grundsatz muss sich der Kletterer unterordnen und entsprechend seinen Aufstieg und das Sichern der Seilgefährten den örtlichen Gegebenheiten anpassen. Kletterrouten dürfen nicht on sight (o.s.), Rotpunkt (RP), Toprope (TR) usw. durchstiegen werden, wenn dabei durch Seilreibung der Fels beschädigt werden kann.

2.4 Anwendung der Seilschlingen

Zur Sicherung des Kletterers können im Bereich des Kletterweges Seilschlingen gelegt werden. Diese müssen unmittelbar am Fels oder an anderen natürlichen Haltepunkten befestigt werden. Das Legen von Seilschlingen muss stets aus der Kletterstellung erfolgen. Dabei darf ein Stab aus Holz oder Kunststoff benutzt werden. Beim Legen und Entfernen von Seilschlingen dürfen der Fels und Pflanzen nicht beschädigt werden. Wird in einer Schlinge geruht oder nachgeholt, ist die Kletterei in der Stellung wieder aufzunehmen, in der sie unterbrochen wurde, das heißt: an den zuletzt benutzten Griffen und Tritten. Die Seilschlingen sind nach Beendigung der Kletterei vollständig zu entfernen.

2.5 Benutzung der Ringe

Ringe dienen zur Sicherung des Kletterers. Sie dürfen nicht zur Unterstützung der Kletterbewegung benutzt werden. Die Verwendung von Hilfsmitteln, die zum Einhängen des Seils in den Ring dienen, gilt als unsportlich. Wird die Kletterei am Ring unterbrochen, ist sie beim Weitersteigen in der Kletterstellung aufzunehmen, in der sie unterbrochen wurde. Ringe von benachbarten oder kreuzenden Wegen dürfen benutzt werden, wenn damit keine wesentliche Abweichung vom Wegverlauf verbunden ist.

2.6 Unbefugtes Entfernen von Ringen und anderen Sicherungseinrichtungen

Ringe oder andere Sicherungseinrichtungen dürfen nicht ohne Beschluss der zuständigen Fachkommission entfernt oder versetzt werden.

2.7 Schwebesicherung und Abzug

Schwebesicherung darf nicht der Sicherung eines Nachsteigers gleichkommen und keine Unterstützung des Kletterers durch Seilzug, auch nicht in Verbindung mit einem Abzug, ermöglichen. Der Fixpunkt der Schwebesicherung soll sich so hinter dem Kletterer befinden, dass dieser sich bei einem Sturz von der Wand entfernt. Bei Anwendung einer Abzugssicherung muss sich der Fixpunkt der Sicherung unterhalb des Kletterers befinden.

2.8 Unterstützungsstellen

Die Teilnehmer einer oder mehrerer Seilschaften dürfen sich gegenseitig unterstützen, wenn sie sich dabei wie bei der Kletterbewegung verhalten. Sie dürfen nur durch eine lose hängende Selbstsicherung mit dem Ring oder der Sicherungsschlinge verbunden sein oder durch weitere Kletterer gesichert werden. Das gilt auch für Probeversuche. Nachsteiger haben das Recht, die Unterstützungsstelle mit Seilhilfe zu überwinden. Die Teilnehmer müssen die Kletterstelle durch Klettern über den Wegverlauf erreicht haben. Es ist nicht erforderlich, dass sie an der weiteren Begehung teilnehmen. Unterstützungsstellen sind im Kletterführer angegeben. Unterstützung an anderen Stellen mindert den sportlichen Wert der Begehung.

2.9 Unterbrechung oder Abbruch einer Begehung

Geht der Vorsteiger im Wegverlauf zurück, muss er diese Strecke beim nächsten Versuch wieder sportlich einwandfrei durchsteigen. Bereits gelegte Seilschlingen dürfen dabei zur Sicherung benutzt werden. Nach einem Sturz darf bis zum obersten noch vorhandenen Sicherungspunkt gehangelt werden. Wird die Kletterei abgebrochen, so ist bei Wiederaufnahme die gesamte Route von neuem zu durchsteigen. Im bereits absolvierten Wegverlauf verbliebene Schlingen dürfen wieder verwendet werden.

2.10 Unfälle und Hilfeleistungen

Bei Klettereien, die zur Bergung von Verunfallten oder zur Hilfeleistung bei Unfällen durchgeführt werden, ist die Einhaltung der vorstehenden Punkte nicht erforderlich. Diese Klettereien gelten dann nicht als sportliche Begehungen; Beschädigungen der Felsoberfläche sind zu vermeiden bzw. zu sanieren.

2.11 Gipfelbucheintragungen

Zur Eintragung in das Gipfelbuch berechtigen nur entsprechend der Sächsischen Kletterregeln durchgeführte Begehungen. Von jedem Kletterer wird eine wahrheitsgetreue Gipfelbucheintragung erwartet.

Es sind einzutragen:

Weiterhin können eingetragen werden:

Die Begehungen von Wegen werden gewöhnlich bis zur 100. Begehung gezählt. Varianten werden gesondert gezählt. Anonyme Zusatzbemerkungen zu fremden Eintragungen, Streichungen sowie unsachliche Eintragungen sind unsportlich, überflüssig und zu unterlassen. Dieser Punkt gilt auch für Wandbücher an Massivwänden.


3. Erstbegehungen

3.1 Recht auf neue Aufstiege

Jeder Kletterer hat das Recht, neue Aufstiege durchzuführen. Ein Anspruch ist dann erworben, wenn bei einem Versuch das Vorhaben kenntlich gemacht und der Versuch gemeldet wurde. Als Kennzeichen gilt ein angebrachter notwendiger Ring, der mit einer wetterfesten Schnur zu versehen ist, oder eine sichtbar gelegte Seilschlinge nach einem wesentlichen Abschnitt des geplanten Aufstiegs. Diese Kennzeichen dürfen von anderen Kletterern nicht entfernt werden. Das Anrecht besteht 3 Jahre nach dem ersten Versuch. Danach darf jeder Kletterer den angefangenen Aufstieg fortführen. An bereits begonnenen Aufstiegen beträgt die Anrechtsfrist nur noch ein Jahr. Das Anrecht gilt nur dann, wenn bei dem Versuch ein wesentlich neuer Abschnitt des geplanten Aufstiegs durchstiegen und gekennzeichnet wurde. Es ist nicht zulässig, von anderen Kletterern begonnene Aufstiege ohne deren Einverständnis weiterzuführen oder in den vorgesehenen Wegverlauf von anderer Stelle hineinzugelangen, solange ein Anrecht besteht. Bei derart unsportlichem Verhalten wird die Erstbegehung nicht anerkannt. Bei Regelverletzungen während eines Versuchs verliert der Kletterer sein Anrecht.


3.2 Meldung von Versuchen

Angefangene Erstbegehungen sind unmittelbar danach, spätestens innerhalb von 4 Wochen, schriftlich an die zuständige Fachkommission (FK) zu melden. Gleiches gilt auch für die Weiterführung bereits begonnener Erstbegehungen unter Beachtung der vorstehenden Regelungen. Folgende Angaben sind erforderlich:

Die Angaben werden bei der zuständigen Fachkommission gespeichert. Es ist zweckmäßig, vor Durchführung einer Erstbegehung bei der FK anzufragen, ob der Aufstieg bereits durchgeführt wurde oder ein gültiges Anrecht darauf besteht.

3.3 Erkundung

Bei der Erkundung eines neuen Aufstiegs darf nicht über diesen abgeseilt werden (Ausnahme: Abseilwand). Ebenso unerlaubt sind Einsteigen mit Sicherung von oben, Teilnahme an sportlich nicht einwandfreien Versuchen oder Begehungen des geplanten Aufstiegs.

3.4 Verhalten bei Erstbegehungen

Allgemein gelten die Sächsischen Kletterregeln auch bei Erstbegehungen. Die Durchführung hat bei jedem Versuch vom Einstieg aus zu erfolgen. Erstbegehungen, auch von Varianten, sind generell bis zum Gipfel durchzuführen. Bei neuen Wegen oder Varianten dürfen andere Kletterrouten weder in ihrem historisch vorgegebenen Verlauf noch in ihrem Charakter beeinträchtigt werden. Wege sollen sich am natürlichen Verlauf der Felsstruktur (kletterbare Linie) ausrichten. Großzügigkeit ist eine unverzichtbare Eigenschaft, besonders bei Varianten. Kombinationen aus Teilen bereits vorhandener Aufstiege, vor allem in Verbindung mit Quergängen, finden als Erstbegehung keine Anerkennung. Unbedeutende Wegabweichungen werden nicht als Erstbegehung anerkannt, können jedoch im Kletterführer erwähnt werden. Der Erstbegeher hat für ausreichende Sicherung des neuen Aufstiegs zu sorgen. Sind keine genügenden natürlichen Sicherungsmöglichkeiten vorhanden, ist das Anbringen eines Ringes, besonders an notwendigen Nachholestellen, geboten. Der Ort des Ringes muss vom Einstieg über den Aufstiegsweg erreicht werden. Ein vorheriges Anbringen von Ringen, z. B. durch Abseilen, Hineinqueren oder mit Sicherung von oben, ist nicht zulässig. Ringe von anderen angefangenen Routen dürfen nur nach Rücksprache mit dem Erstbegeher benutzt werden. Jede durchgeführte Erstbegehung ist im Gipfelbuch durch vollständigen Eintrag mit Wegbeschreibung und Schwierigkeitsgrad zu dokumentieren.


3.5 Anbringen von Ringen

Beim Anbringen von Ringen darf vom Erstbegeher eine entsprechend den Regeln gelegte Seilschlinge oder ein Skyhook als Haltepunkt benutzt werden. Ebenso darf der zum Anbringen des Ringlochs benutzte Bohrer als Haltepunkt dienen. Andere künstliche Haltepunkte, wie Klemmkeile und -geräte, Haken und Seilgeländer, sind beim Ringschlagen nicht erlaubt. Wird ein Ring mit Unterstützung angebracht, müssen sich alle Beteiligten regelgerecht verhalten. Jeder Ring ist so anzubringen, dass ein einwandfreies Erreichen und Einhängen aus der Kletterstellung möglich ist. Ringe sind so anzuordnen, dass unter Berücksichtigung aller Umstände mit geringster Ringanzahl und größtmöglichem Ringabstand eine ausreichende Sicherung erreicht wird. Der geradlinig gemessene Abstand zwischen zwei Ringen einer Route darf 3 Meter nicht unterschreiten. Ausnahmen sind in begründeten Fällen möglich (z. B. Aufschlaggefahr). Empfohlen werden jedoch Ringabstände von mindestens 5 Metern. Der Abstand von 3 Metern ist auch zu Ringen anderer Aufstiege einzuhalten, wenn die Erstbegehung in diese einmündet, von ihnen abzweigt oder diese kreuzt. Wird bei einer Erstbegehung ein vorhandener Aufstieg benutzt oder gekreuzt, dürfen in ihm keine Ringveränderungen vorgenommen werden. Nur beim Abzweig der Erstbegehung darf nach vorheriger Genehmigung durch die zuständige Fachkommission unter Beachtung des Ringabstandes ein zusätzlicher Ring geschlagen werden, wenn damit der Charakter des vorhandenen Aufstiegs nicht verändert wird. Es dürfen nur Ringe verwendet werden, die in ihrer Festigkeit und ihren Abmessungen den Normen der Klettertechnischen Abteilung (KTA) entsprechen. Konnte ein Ring nur provisorisch angebracht oder nicht ordnungsgemäß befestigt werden, ist das im Gipfelbuch zu vermerken und der Mangel umgehend zu beheben. Dazu darf der Ring nach Vollendung der Erstbegehung durch Abseilen oder mit Sicherung von oben erreicht und der alte Ring als Haltepunkt benutzt werden. Gleiches gilt, wenn die Erstbegehung am Bohrer gesichert wurde. Ringlöcher, in die kein Ring geschlagen wurde, und Löcher ausgewechselter Ringe sind sofort ordnungsgemäß zu verschließen.

3.6 Ringveränderungen an unvollendeten Aufstiegen

Die Erstbegehung ist an den gemäß Punkt 3.5 geschlagenen Ringen durchzuführen. Ringveränderungen vor Beendigung der Erstbegehung sind nur zulässig, wenn:

Bei solchen Ringveränderungen darf der zu entfernende oder zu versetzende Ring nicht benutzt werden. Beim Versetzen ist der neue Ring zusätzlich zu schlagen. Nach Anbringen des neuen Ringes ist der alte Ring zu entfernen und das Loch zu verschließen. Ringe von Versuchen anderer Kletterer, die nicht mehr brauchbar sind, müssen sofort ausgewechselt werden. Dabei darf der alte Ring als Haltepunkt benutzt werden. In allen anderen Fällen von Ringveränderungen ist die vorherige Zustimmung der zuständigen Fachkommission erforderlich.

3.7 Nachträgliches Anbringen von Ringen

Der Erstbegeher hat das Recht, innerhalb einer Frist von 4 Wochen in seiner Erstbegehung nachträglich Ringe anzubringen. Ort und Abstand müssen den im Punkt 3.5 festgelegten Kriterien entsprechen. Genügen die vorhandenen Ringe nach Ablauf der Frist nicht den Sicherheitskriterien, kann die zuständige Fachkommission nach Absprache mit dem Erstbegeher Ort und Anzahl nachträglicher Ringe festlegen und ihn mit dem Anbringen der Ringe beauftragen. Über Anträge zum Anbringen nachträglicher Ringe in bereits vorhandene Aufstiege oder zum Versetzen von Ringen entscheidet nach gründlicher Prüfung die zuständige Fachkommission.

3.8 Meldung von Erstbegehungen

Durchgeführte Erstbegehungen sind innerhalb von 4 Wochen in schriftlicher Form an die zuständige Fachkommission zu melden. Die Meldung hat zu enthalten:

Mit seiner Unterschrift bestätigt der Erstbegeher die Durchführung entsprechend den Sächsischen Kletterregeln. Kann eine Erstbegehung am Tag ihrer Durchführung durch widrige Umstände (z. B. einsetzender Regen, Einbruch der Dunkelheit) nicht mehr im Gipfelbuch eingetragen werden, ist der Eintrag umgehend nachzuholen, spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen. Werden Erstbegehungen nicht ins Gipfelbuch eingetragen oder fristgemäß nachgetragen und nicht bei der zuständigen Fachkommission gemeldet, gelten sie als nicht durchgeführt. Der Erstbegeher schlägt den Namen der neuen Kletterroute vor, über den die zuständige Fachkommission entscheidet. Das gilt ebenfalls für die Benennung neu bestiegener Gipfel.

3.9 Überprüfung und Bewertung von Erstbegehungen

Die Überprüfung einer Erstbegehung erfolgt durch die zuständige Fachkommission. Anerkannte Erstbegehungen werden im Kletterführer oder anderen geeigneten Publikationen veröffentlicht. Bestehen Zweifel an der regelgerechten Durchführung einer Erstbegehung, ist der Erstbegeher zu zusätzlichen Angaben verpflichtet. Dies geschieht schriftlich oder durch Befragung während der Beratung der zuständigen Fachkommission. Wird ein neuer Aufstieg nicht anerkannt, ist von der zuständigen Fachkommission festzulegen, ob die geschlagenen Ringe durch den Erstbegeher entfernt werden müssen. Der Erstbegeher hat das Recht, gegen Entscheidungen der zuständigen Fachkommission einen begründeten Einspruch innerhalb von 4 Wochen nach Bekannt werden der Ablehnung schriftlich einzureichen.

3.10 Erstbegehungsverbote

Die zuständige Fachkommission hat das Recht, Klettergipfel oder Teile davon für die Durchführung weiterer Erstbegehungen zu sperren. Sind an diesen Felsen doch Erstbegehungen beabsichtigt, müssen sie vor Beginn der Durchführung der zuständigen Fachkommission zur Genehmigung vorgelegt werden.


4. Verhalten in Klettergebieten

4.1 Gesetzliche Bestimmungen

Die Bestimmungen des Natur- und Landschaftsschutzes sind als Grundregeln zu beachten und einzuhalten. Hierzu zählen:

4.2 Zugänge, Rast- und Biwakplätze

Als Zugänge zu den Kletterfelsen sind die im Kletterführer enthaltenen bzw. im Gelände ausgewiesenen Wege, Bergpfade und Kletterzugänge zu benutzen. An allen Rast- und Biwakplätzen und besonders in der Umgebung der Kletterfelsen ist auf Sauberkeit und Ordnung zu achten. Abfälle jeder Art müssen wieder mit zurückgenommen werden.

4.3 Verhalten beim Klettern

Beim Klettern soll die Natur so gering wie möglich beeinflusst werden. Lautes Rufen ist möglichst zu unterlassen. Das Klettern mit Schuhen, die harte, sandsteinschädigende Sohlen haben, ist verboten. Das Klettern an nassem und feuchtem Fels ist bei allen Kletterrouten zu unterlassen, in denen gesteinsbedingt die Gefahr der Beschädigung der Felsoberfläche und des Ausbrechens von Griffen und Tritten besteht. Toprope sollte grundsätzlich auf künstliche Kletterwände und Klettergärten beschränkt bleiben und in den Sandsteinklettergebieten eine Ausnahme darstellen. Sollte Toprope gestiegen werden, muss der Kletternde den Schwierigkeiten gewachsen sein, um Griff- und Trittausbrüche zu vermeiden und die Felsoberfläche zu erhalten. Die Anzahl der Toprope-Kletternden muss auf ein Minimum beschränkt bleiben. Langes Blockieren der Kletterrouten ist zu vermeiden. Anderen Kletterern, die die Route vorsteigen wollen, ist Vorrang zu gewähren. Abseilösen dürfen nicht zur Toprope-Sicherung verwendet werden.

4.4 Klettern im Nationalpark Sächsische Schweiz, in Landschafts- und Naturschutzgebieten

Im Nationalpark Sächsische Schweiz ist das Klettern nur an den von der Nationalparkverwaltung bestätigten Kletterfelsen und Kletterrouten zugelassen. In Landschaftsschutzgebieten (LSG) und in Naturschutzgebieten (NSG) ist das Klettern nur an den von den zuständigen Naturschutzbehörden bestätigten Kletterfelsen gestattet.

4.5 Kletterverbote

Ständige oder zeitweilige Kletterverbote, die von der zuständigen Naturschutzbehörde oder dem zuständigen Staatsforstamt erlassen, durch Veröffentlichung bekannt gemacht oder im Gelände kenntlich gemacht wurden, sind unbedingt einzuhalten.


5. Kletterziele

5.1 Klettergipfel

Klettergipfel sind freistehende Felsen, die nur durch Kletterei oder durch Überfall, Übertritt oder Sprung von benachbarten Felsen zu ersteigen, durch die zuständige Fachkommission anerkannt und durch die zuständige Naturschutzbehörde bestätigt sind. Neubesteigungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der zuständigen Fachkommission und der zuständigen Naturschutzbehörde. Die Begrenzung des Kletterbereichs an Gipfeln und Sockeln kann gekennzeichnet werden.

5.2 Massivwände

In der Sächsischen Schweiz und im Zittauer Gebirge gelten Massivwände nicht als Kletterziele. Klettern an Massivwänden ist verboten. Ausnahmen sind in der Sächsischen Schweiz:

im Zittauer Gebirge:

5.3 Übungsgebiete

Für Ausbildung und Training werden besondere Übungsgebiete oder -wände an Massiven oder in Steinbrüchen durch die zuständige Fachkommission festgelegt und durch die zuständige Naturschutzbehörde bestätigt. In der Sächsischen Schweiz bestehen das Übungsgebiet Rauenstein sowie die Klettergärten Pirna-Cunnersdorf und Liebethaler Grund. Für den Betrieb in den Klettergärten gelten abweichende Regeln. Das Üben künstlicher Kletterei und das Anwenden alpiner Sicherungsmittel, wie Haken, Trittleitern u.a., ist an allen Felsen der sächsischen Sandsteingebiete verboten.

5.4 Kletterwege und Varianten

Als Kletterwege gelten Aufstiege an Klettergipfeln und Massiven, die über den größeren Teil ihrer Länge selbständig sind und in genügendem Abstand von benachbarten Aufstiegen verlaufen. Varianten sind Abweichungen von bereits durchstiegenen Kletterwegen, meist von geringer Länge.

5.5 Schwierigkeitsgrade

Der Schwierigkeitsgrad eines Kletterweges gibt den zur Durchsteigung erforderlichen Aufwand an klettertechnischem Können und Kraft unter normalen Bedingungen an. Er wird nach der schwierigsten Stelle bzw. nach der Häufigkeit schwieriger Stellen festgelegt. Bei Varianten wird der Gesamtaufstieg bewertet. Die Schwierigkeitsgrade sind gegeneinander nicht scharf abgegrenzt und stellen Erfahrungswerte dar. Hinweise auf besondere Anforderungen an den Kletterer können durch Zusätze zum Schwierigkeitsgrad (anstrengend, brüchig, ungenügend gesichert u. a.) angegeben werden.

Sächsische Skala Die Sächsische Skala beginnt mit dem Schwierigkeitsgrad I und ist nach oben offen. Die Schwierigkeitsgrade ab VII sind durch Zusatz der Buchstaben a, b und c nochmals unterteilt, wodurch eine weitere Gliederung von niederer zu höherer Schwierigkeit erreicht wird.

Sprungskala Diese Skala wird für die Bewertung von Sprüngen benutzt. Sie umfasst die Schwierigkeitsgrade 1 bis 4. Der Schwierigkeitsgrad eines Sprunges bewertet Ab- und Aufsprungbeschaffenheit, Sprungbahn und -weite. Die Schwierigkeit vor oder nach dem Sprung zu durchsteigender Wegteile nach der Sächsischen Skala wird zusätzlich angegeben.


6.

Diese Fassung der Sächsischen Kletterregeln wurde von einer Arbeitsgruppe des Sächsischen Bergsteigerbundes e. V. erarbeitet und mit den Sektionen Dresden, Zittau, der Akademischen Sektion Dresden des Deutschen Alpenvereins e. V., dem Sächsischen Wandersport- und Bergsteigerverband e. V. und dem Touristenverein „Die Naturfreunde" LV Sachsen e. V. abgestimmt. Diese Fassung ersetzt die „Sächsischen Kletterregeln" in der Fassung vom April 1991 und ist ab 2. April 2001 gültig.


letzte Bearbeitung dieser Seite am 09.02.2006 © Eissner